|
|
|
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei Fragen bzw. Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Für Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Seiten wird keinerlei Gewähr übernommen
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag
(Anm. 6) |
| 0 – 5 |
6 – 11 |
12 – 17 |
ab 18 |
| Alle Beträge in Euro |
| 1. |
bis 1.500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
770/900 |
| 2. |
1.501 -1.900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1.000 |
| 3. |
1.901 -2.300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1.100 |
| 4. |
2.301 -2.700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1.200 |
| 5. |
2.701 -3.100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1.300 |
| 6. |
3.101 -3.500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1.400 |
| 7. |
3.501 -3.900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1.500 |
| 8. |
3.901 -4.300 |
402 |
464 |
526 |
588 |
144 |
1.600 |
| 9. |
4.301 -4.700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1.700 |
| 10. |
4.701 -5.100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1.800 |
| |
ab 5.101 |
nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen
- Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-
oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt
sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls
erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
- Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in
Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt
die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber
dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge
sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger
Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen.
- Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen
abzuziehen.
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900
EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann
angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist
eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
- Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht
identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer
Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst
niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird,
anzusetzen.
- Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der
Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei
seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis
270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind
mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
- Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden
Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor
ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von
monatlich 90 EUR zu kürzen.
- In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB
auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
|
|
|
Copyright © 2000-2010 RATIO2000 - Alle Rechte vorbehalten Diese Seite ist nicht kommerziell,frei von jeglicher Werbung und hat keine wie auch immer gearteten Sponsoren. RATIO2000 ist das private Projekt von Sabine Henke-Werner und Klaus Werner (im weiteren "Seitenbetreiber" genannt), welches wir ausschließlich in unserer Freizeit betreiben! Wir möchten mit dieser Seite dem Internetpublikum eine Plattform zur Veröffentlichung und dem Austausch von Informationen bieten. Wir übernehmen in keiner Weise eine wie auch immer geartete Verantwortung, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit oder Verwendbarkeit der hier hinterlegten Daten zu irgendeinem Zweck. Wir behalten uns das Recht vor, Veröffentlichungen von Texten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, dies gilt insbesondere für Texte mit extrem gewalttätigen, rechts- oder linksextremen, oder pornografischen Inhalten. Inhaltlich verantwortlich sind alleine die Verfasser der jeweiligen Texte und Kommentare. Soweit nicht anders vermerkt, liegt das Copyright für die auf dieser WebSite verwendeten Texte, Bilder und Fotos ausschließlich bei den Seitenbetreibern! Wir sind bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von uns selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
Sie können die Titelzeilen unserer neuesten Beiträge über die Dateien backend.php oder ultramode.txt direkt in Ihre Homepage einbinden. Crawler friendly page
|